VV RVG Nr. 2300; RVG § 34
Abgrenzung Beratung/Vertretung
LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2008 – 4 S 222/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 163
Erteilt der Mandant dem Anwalt den Auftrag, ein Schreiben zu entwerfen, so handelt es sich auch dann um eine Geschäftstätigkeit, wenn der Auftrag zur Absendung des Schreibens nicht mehr erteilt wird.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 55; VV RVG Nr. 2503, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrengebühr trotz fehlender Zahlung der Gebühr
OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2008 – 13 OA 190/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1226
Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG.
Leitsatz der Redaktion der NJW