Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten. Leitsatz des Gerichts

RVG § 48 Abs. 3; VV RVG Nrn. 1000, 3101

Gebühranspruch bei protokollierter Vereinbarung über Folgesachen

OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2008 – 7 WF 803/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 237 f

Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

BerHG § 2 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1 GG

Beratungshilfe auch in Angelegenheiten des Steuerrechts

BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 474 f.

Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 2 Abs. 2 BerHG das Steuerrecht nicht zu den beratungshilfefähigen Angelegenheiten zählt.

Leitsatz des Gerichts

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Kosten eines bei Verdacht der Unfallmanipulation vorprozessual eingeholten Privatgutachtens

BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZB 16/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 21 f.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtenauftrags ausreichende Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein können.

 

Leitsatz des Gerichts

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