Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen. Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der PKH

LAG Berlin, Beschl. v. 01.10.2008 – 15 Ta 1984/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 31 f.

Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen.

 

Leitsatz des Gerichts

Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschl. v. 30.09.2008 – 3 WF 229/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 222 f.

Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

1.  Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.Leitsatz des Gerichts  2.    Eine Bindung des Gerichts an das Ergebnis eines von der Rechtsanwaltskammer eingeholten Gebührengutachtens sieht auch das RVG nicht vor.Leitsatz der Redaktion der NJW
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