Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1

Erledigungsgebühr – Erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Erledigung des Verfahrens

BGH, Urt. v. 18.09.2008 – IX ZR 174/07 (LG Konstanz)
Fundstelle: NJW 2009, S. 368 f.  

Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist. Ausführungen zur Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können auch die Erledigung des anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens fördern.

Leitsatz des Gerichts

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden. Leitsatz des Gerichts

ZPO § 121 Abs. 1

Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Prozesskostenhilfeverfahren

Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.

 

Leitsatz des Gerichts

Die Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer.Leitsatz des Verfassers des RVGreports     
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