VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 4300, 3100; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Anwaltswechsel
OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2008 – 14 W 524/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 151 f.
Die Anrechungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt nur für den innerprozessualen Anwaltswechsel.
Leitsatz des Gerichts