VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Ansprüche in einen Gesamtvergleich

Werden in einem Gerichtsverfahren Gespräche auch über die Einigung von in einem anderen Verfahren anhängigen Gegenständen geführt, so fällt eine Terminsgebühr gem. RVG VV 3104 nur in dem Verfahren an, in dem die Gespräche geführt werden, und nicht auch in dem Verfahren, dessen Gegenstand mit einbezogen werden soll.

 

Leitsatz des Gerichts

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.Leitsatz des Gerichts   

ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 1; VwGO § 166

Prozesskostenhilfe bei Zurückweisung

BVerwG, Beschl. vom 09.06.2008 – 5 B 2004/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 358

Die für die gesamte Instanz (hier: Berufungsinstanz) ausgesprochene Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht an das Gericht des unteren Rechtszugs fort.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist auch dann im Kostenfesetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren angefallen ist.³ Leitsatz des Verfassers des RVG-Report Anmerkung: Das Bundesministerium der Justiz hat zwischenzeitlich auf die neue Rechtsprechung des BGH zu der Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr reagiert und ein Problempapier mit Lösungsskizze vorgelegt. Ziel ist es, die aufgetretenen praktischen Probleme bei der Kostenfestsetzung möglichst noch in dieser Legislaturperiode zu beseitigen.  

RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4 und 5; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – VI ZB 55/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 310 f.

Die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist auch dann im Kostenfesetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn diese Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren angefallen ist.³

Leitsatz des Verfassers des RVG-Report

 

Seite 230 von 359