RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 1008, 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei mehreren Auftraggebern

KG, Beschl. vom 29.07.2008 – 1 W 73/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 391 f.

Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber zunächst außergerichtlich und dann im gerichtlichen Verfahren, ist auch die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, 1008 RVG –VV auf die erhöhte Verfahrensgebühr höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechnen.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 1.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 2.  Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.  Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 16.07.2008 – IV ZB 24/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 354 f.

 

1.  Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.

2.  Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat. Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3200, 3201; ZPO § 91 Abs. 1

Kostenerstattung bei unzulässiger Berufung

OLG München, Beschl. v. 20.06.2008 – 11 WF 857/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 464 f.

Legt eine Partei selbst in unzulässiger Weise Berufung ein, so führt ein Verwerfungsantrag des Berufungsbeklagtenvertreters nicht zu einem Erstattungsanspruch in Höhe einer 1,6 Verfahrensgebühr, es sei denn, der Antrag wird gestellt, nachdem das Gericht innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwerfungsbeschluss erlassen hat.

 

Leitsatz des Gerichts

Seite 228 von 359