RVG VV Nr. 2300, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4; ZPO §§ 103 ff.
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
BGH, Beschl. v. 16.07.2008 – IV ZB 24/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 354 f.
1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG geregelte teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
2. Legt die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht dar, wie hoch die teilweise zur Anrechnung stehende Geschäftsgebühr des gegnerischen Prozessbevollmächtigten ist, ist vom Anfall einer 1,3 Geschäftsgebühr auszugehen und deshalb ein Anteil von 0,65 dieser Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports