RVG VV Nr. 2400 a. F.
Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen
OLG Hamm, Urt. vom 19.06.2008 – 6 U 48/08
Fundstelle: AGS 2008 S. 518 ff.
1. Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VV (seit 30.06.2006: Nr. 2300 VV) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat.
2. Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht.
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 103, 138; RVG VV 3104, 3202
Anfall und Festsetzbarkeit der Terminsgebühr für Besprechungen
BGH, Beschl. vom 11.06.2008 – XII ZB 11/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 348 f.
1. Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung.
2. Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.
Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports