1.  Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VV (seit 30.06.2006: Nr. 2300 VV) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat.  2.  Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht.Leitsatz des Gerichts   

RVG VV Nr. 2400 a. F.

Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen

OLG Hamm, Urt. vom 19.06.2008 – 6 U 48/08
Fundstelle: AGS 2008 S. 518 ff.

 

1.  Beauftragt nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, so kann er in einem späteren Gerichtsverfahren den Ersatz der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten gem. Nr. 2400 VV (seit 30.06.2006: Nr. 2300 VV) beanspruchen, wenn nicht aufgrund konkreter Umstände bei der Mandatserteilung davon ausgegangen werden musste, dass der Versuch der außergerichtlichen Regulierung keine Erfolgsaussicht hat.
 

2.  Im Verhältnis zum Schädiger ist der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung (einschließlich Feststellung) entspricht.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 1.  Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung. 2.  Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind. Leitsatz des GerichtsLeitsatz des Rezensenten des RVGReports 

ZPO §§ 103, 138; RVG VV 3104, 3202

Anfall und Festsetzbarkeit der Terminsgebühr für Besprechungen

BGH, Beschl. vom 11.06.2008 – XII ZB 11/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 348 f.

 

1.  Die Terminsgebühr für Besprechungen kann auch dann anfallen, wenn in der konkreten Sache eine mündliche Verhandlung nicht (mehr) möglich ist, etwa nach Rücknahme der Berufung.

2.  Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind.

Leitsatz des Gerichts
Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

Werden in einem Gerichtsverfahren Gespräche auch über die Einigung von in einem anderen Verfahren anhängigen Gegenständen geführt, so fällt eine Terminsgebühr gem. RVG VV 3104 nur in dem Verfahren an, in dem die Gespräche geführt werden, und nicht auch in dem Verfahren, dessen Gegenstand mit einbezogen werden soll. Leitsatz des Gerichts
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