Für die Durchführung einer Terminsreise kann der Rechtsanwalt grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Bei der Benutzung des Flugzeugs ist er nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verwiesen, vielmehr sind auch die Kosten bei Nutzung der Business-Class erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen. Leitsatz des Rezenenten des RVGReports   

ZPO § 91 Abs. 1; RVG VV Nr. 7004

Flugreisekosten bei Nutzung der Business-Class

OLG Hamburg, Beschl. vom 23.04.2008 – 8 W 43/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 396 f.

Für die Durchführung einer Terminsreise kann der Rechtsanwalt grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Bei der Benutzung des Flugzeugs ist er nicht auf einen Billigflug oder einen Flug in der Economy-Class verwiesen, vielmehr sind auch die Kosten bei Nutzung der Business-Class erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten im Verhältnis zum Streitwert stehen.

 

Leitsatz des Rezenenten des RVGReports

 

 

  1.  Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen. 2.  Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie den Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten. 3.  Sendet der Rechtsanwalt die Akten „unfrei“ zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 GKG-KostVerz. erstatten.  Leitsatz des Gerichts 
Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³ Leitsatz des Gerichts    

GKG-KostVerz. Nrn. 9003, 9013

Kosten der Aktenrücksendung durch Rechtsanwalt

OLG Naumburg, Beschl. vom 21.04.2008 – 6 W 35/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 468 f.

 

1.  Der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in die Kanzlei übersandt werden, muss für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufkommen.
 

2.  Die Gerichte oder Staatsanwaltschaften, die die Akten auf Antrag zur Einsicht übersandt haben, sind nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. weder verpflichtet, einen Freiumschlag für die kostenfreie Rücksendung beizufügen, noch dürfen sie den Antragsteller die Kosten der Rücksendung vergüten.

3.  Sendet der Rechtsanwalt die Akten „unfrei“ zurück, muss er die Nachgebühren nach Nr. 9013 GKG-KostVerz. erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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