BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)
Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte
BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)
Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte
BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1
Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren
BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.
Leitsatz des Gerichts