Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden. Leitsatz des Gerichts    
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.Leitsatz des Gerichts   

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1 (RVG VV Nr. 1008)

Verschiedene Gegenstände bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrere Beklagte

BGH, Beschl. v. 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 327 ff.

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 1

Voraussetzungen für den Anfall der Gebührenerhöhung bei Unterlassungsbegehren

BGH, Beschl. vom 15.04.2008 – X ZB 12/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 337 f

 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Seite 235 von 359