RVG VV Nr. 2503, 2504; InsO § 305

Geschäftsgebühr bei Schuldenbereinigung

OLG Frankfurt, Beschl. vom 21.04.2008 – 20 W 394/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 387 f.

 

Schreibt ein Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe den einzigen Gläubiger an, um die Höhe der Forderung zu erfahren, so erfüllt diese Tätigkeit die Voraussetzungen der Nr. 2604 (jetzt: 2504) VV auch dann nicht, wenn das Schreiben den Hinweis enthält, dass mit Hilfe der Insolvenzordnung eine Schuldenbereinigung durchgeführt werden sollte.³

Leitsatz des Gerichts  

 

 

Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.² Leitsatz des Gerichts 

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten einer überörtlichen Sozietät mit Sitz am Ort des Prozessgerichts

BGH, Beschl. v. 16.04.2008 – XII ZB 214/04
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 267 f.

Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigen sind regelmäßig nach § 91 Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist.²

Leitsatz des Gerichts

 

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS 
Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS 
Seite 234 von 359