Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind. Leitsatz des Gerichts

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls

BGH, Beschl. vom 31.03.2008 – AnwZ (B) 8/07 = BeckRS 2008, 11804
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 702 f.

Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls genügt es nicht, dass ein Anwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsvereinbarung nachweist. Dies gilt vor allem, wenn Zahlungen weitgehend nicht vom Anwalt selbst, sondern von Dritten bewirkt worden sind.

Leitsatz des Gerichts

 1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4 2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nrn. 3309, 3400; ZPO §§ 91, 788

Verfahrensgebühr für Zustellung durch einen anderen Rechtsanwalt

OLG Celle, Beschl. v. 27.03.2008 – 23 W 31/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 283 f.

 

1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4

2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.Leitsatz der Schriftleitung dser AGS
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