GKG §§ 41, 40, 84 Abs. 1 S. 1; ZPO §§§ 3, 9
Streitwert einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen
OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2008 – 33 W 18/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 358 f.
1. Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).4
2. Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4
Leitsatz der Schriftlietung der AGS