GKG §§ 41, 40, 84 Abs. 1 S. 1; ZPO §§§ 3, 9

Streitwert einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen

OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2008 – 33 W 18/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 358  f.

1.      Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).4

2.      Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4

 

Leitsatz der Schriftlietung der AGS

 

 

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4 Leitsatz der Schrifleitung der AGS 

RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, RVG § 15

Terminsgebühr bei Mitverhandeln anderweitig anhängiger Gegenstände

OLG Frankfurt /M., Beschl. v. 30.01.2008 – 6 W 166/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 224

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts   
 1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV (Nr. 2400 VV a. F.) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurt. v. 07.03.2007 – VIII ZR 86/06, AGS 2007, 283; v. 14.03.2007 – VIII ZR 184/06, AGS 2007, 289; v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06, AGS 2008, 41). 2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. 3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 27.04.2006 – VII ZB 116/05, AGS 2006, 357).  Leitsatz des Gerichts  
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