ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Keine Begrenzung der erstattungsfähigen Reisekosten

BGH, Beschl. v. 11.12.2007 – X ZB 21/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 204 f.

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach grundsätzlich auch dann nicht auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären, wenn jene Kosten die Kosten der Terminsvertretung beträchtlich übersteigen.

 Leitsatz des Gerichts

 

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²  2 Leitsatz des Gerichts
Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist. Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; VV RVG Nr. 3201

Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts in eigener Sache bei Berufung zur Fristwahrung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 66 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

ZPO § 91 II 3; RVG VV Nr. 3201

Keine Verfahrensgebühr bei nur zur Fristwahrung eingelegter Berufung

BGH, Beschl. v. 06.12.2007 – IX ZB 223/06 (OLG Dresden)
Fundstelle: NJW 2008, S. 1087 f.

Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Prozessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist zurückgenommen worden ist.

 

Leitsatz des Gerichts

 

 

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