Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 4 Abs. 1

Streitwerterhöhung bei Miteinklagen vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten aus erledigten Ansprüchen

BGH, Beschl. v. 04.12.2007 –
VI ZB 73/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 187 f.

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.  2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.Leitsatz des Rezensenten des RVGReports   

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für Wahrnehmung des Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschl. v. 16.11.2007 – 3 W 1330/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 349 f.

1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.

 2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

 

1. Leitet der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte einer Partei neben der Rechtsmitteleinlegung auch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer an seine Partei weiter, wonach die Berufung unzulässig ist, weil sie nicht durch einen bei dem LAG postulationsfähigen Vertreter eingelegt ist, so entsteht durch die Weiterleitung dieses Schreibens keine gesonderte Anwaltsgebühr. Es handelt sich vielmehr um eine Neben- und Abwicklungstätigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der ersten Instanz. 2. Jede Prozesspartei ist aus dem Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer rechtlichen Belange vereinbaren lässt. 3. Danach ist der Berufungsbeklagte zwar im Normalfall berechtigt, einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einzuschalten, wenn die Berufung eingelegt ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er durch ein Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des LAG da- rüber unterrichtet ist, dass die eingelegte Berufung mangels ordnungsgemäßer Vertretung im Berufungsverfahren unzulässig ist. Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG
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