RVG VV Nr. 4142; RVG §§ 33, 23 ff.; ZPO § 3; GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1

Gegenstandswert bei dringlichem Arrest

OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2008 – 3 Ws 560/07, 3 Ws 592/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 175 f.

1.
Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert des betroffenen Gegenstandes, wobei bei einem Arrest im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Anspruchs festzusetzen ist.

 

2.
Der Gegenstandswert in dem Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 111 g, 111 h StPO bestimmt sich gem.
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

BerHG § 4 Abs. 2 S. 4; GG Art. 3

Unterzeichnung des Beratungshilfeantrags vor Beginn der anwaltlichen Beratung

BVerfG, Beschl. v. 16.01.2008 – 1 BvR 2392/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 318 f.

Die Forderung des Amtsgerichts, dass bei einem Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe das hierfür vorgesehene Formular vor Beginn der anwaltlichen Beratung, jedenfalls aber in engem zeitlichen Zusammenhang mit dieser, ausgefüllt und unterzeichnet werden müsse, verstößt nicht gegen das Willkürverbot und verletzt den Rechtsuchenden nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten.³

Leitsatz des Verfassers des RVG Report

 

 

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn diese bereits tituliert ist oder vom Erstattungsschuldner ausgeglichen worden ist.Leitsatz des Gerichts   

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Celle, Beschl. v. 16.01.2008 –2 W 8/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 117

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach
§§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn diese bereits tituliert ist oder vom Erstattungsschuldner ausgeglichen worden ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Bei einer Entscheidung über einen dinglichen Arrest gem. §§ 111 b Abs. 2, 111 d StPO beträgt der angemessene Gegenstandswert für die Gebühr Nr. 4142 VV im Regelfall ein Drittel des zu sichernden Hauptanspruchs.4  Leitsatz der Schriftleitung der AGS
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