VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Anerkenntnis mit Vertragsstrafeversprechen

OLG Celle, Beschl. v. 15.10.2007 – 2 W 93/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 25 f.

 

Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen wie z. B. ein Vertragsstrafeversprechen ein, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren, entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VV RVG greift nicht ein.²

2 Leitsatz des Gerichts

Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports 
Ist bei der im Rechtsstreit obsiegenden Partei zuvor bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, hindert das die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 103, 104 ZPO nicht. Wenn die Geschäftsgebühr weder tituliert noch ausgeglichen ist.³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000, 1003; RVG § 15 Abs. 3

Einigungsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.10.2006 – 4 W 96/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 385

Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6

 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.

Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2007 – 14 W 667/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 433 f.

Ist bei der im Rechtsstreit obsiegenden Partei zuvor bereits eine Geschäftsgebühr angefallen, hindert das die Festsetzung der 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach §§ 103, 104 ZPO nicht. Wenn die Geschäftsgebühr weder tituliert noch ausgeglichen ist.³

3 Leitsatz des Gerichts

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