Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d. § 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.Leitsatz des Gerichts   

ZPO § 91; RVG VV Nr. 2400 a. F.

Kosten für ein außergerichtliches Abwehrschreiben gegen eine patent- oder wettbewerbsrechtliche  Abmahnung sind keine Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO

OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.08.2007 – 3 W 1300/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 149  f.

 

Die anteilige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV a. F. RVG, die im Zusammenhang mit der vorprozessualen Abwehr einer patent- bzw. wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden ist, gehört ebenso wenig zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. d.
§ 91 ZPO wie die Kosten für eine erfolglose Abmahnung selbst. Denn ebenso wie die Abmahnung selbst dient die Antwort auf diese gerade der Prozessvermeidung und nicht der Prozessvorbereitung.

Leitsatz des Gerichts

 

 

1.      Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4 2.      Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4  3.      Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären. 4.      Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS  

BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 3 Abs. 1

Aufklärungs- und Hinweispflichten bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung; Verbot anderweitiger Erklärungen

OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2007 – I-24 U 46/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 12 ff.

1.      Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.4

2.      Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.4 

3.      Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenz aufzuklären.

4.      Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.4

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat.Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG    
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