ZPO §§ 115 Abs. 3, 120 Abs. 4; SGB VII § 90 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 8

Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung: Zumutbarer Einsatz von Vermögen aus Zugewinnausgleich bei dessen Verwendung für einen Grundstückskauf

BGH, Beschl. v. 18.07.2007 –
XII ZA 11/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 132 ff.

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i. S. v. § 90 Abs. 2
Nr. 8 SGB XII erworben hat.

Orientierungssatz der Richerinnen und Richter des BAG

 

 

 

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³ 3 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 1000; ZPO § 699 Abs. 3 ZPO

Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid

OLG München, Beschl. v. 18.07.2007 – 11 W 2724/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 395 f.

Die Anwaltskosten einer außergerichtlichen Einigung sind im Vollstreckungsbescheid zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass der Schuldner auch diese Kosten tragen soll.³

3 Leitsatz des Gerichts

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1 1 Leitsatz der Redaktion der NJW

BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 543; VV RVG Vorb. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr im auf Wohnungsräumung gerichteten Mandat

BGH, Versäumnisurt. v. 11.07.2007 – VIII ZR 310/06 (LG Bonn)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3500 f.

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG angeordnete Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr führt. Diese Anrechnung ist erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen.1

1 Leitsatz der Redaktion der NJW

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