ZPO § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO
Anwaltswechsel aufgrund Rückgabe der Zulassung; keine gemeinsame Terminsreise des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten
OLG München, Beschl. v. 06.06.2007 – 11 W 761/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 27 f.
1. Hat der Parteivertreter der erstattungsberechtigten Partei während des Rechtsstreits seine Zulassung zurückgegeben und musste die Partei deshalb einen neuen Parteivertreter beauftragen, sind die Mehrkosten erstattungsfähig. Die materiell-rechtliche Frage, ob der erste Prozessbevollmächtigte überhaupt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei hat, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grds. nicht zu prüfen.2, 5
2. Der Prozessbevollmächtigte ist erstattungsrechtlich nicht gehalten, zusammen mit seinem Auftraggeber in einem Auto zum Gerichtstermin zu fahren.2, 5
2 Leitsatz des Gerichts
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports