BRAO § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG §§ 4 Abs. 2 S. 3, 34 Abs. 1
Werbung für Erstberatung im Arbeitsrecht von 10 bis 50 €
BGH, Beschl. v. 03.05.2007 – 1 ZR 137/05
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 19 f.
1. Ein Arbeitnehmer, der sich in arbeitsrechtlichen Fragen an den Rechtsanwalt wendet, ist gem. § 13 BGB Verbraucher.5
2. Eine Erstberatung stellt eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar, ohne dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder die Erstberatung schriftlich zusammenfasst.5
3. Die Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung (Erstberatung) im Arbeitsrecht betreffend Verträge, Abmahnung oder Kündigung in Höhe von 10 Euro bis 50 Euro ist nicht unangemessen niedrig.5
5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports