VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., 1. Var.

Sachstandsnachfragen zwischen Prozessbevollmächtigten lösen keine Terminsgebühr aus; Mitteilung der Klagerücknahme und Kostenantrag im Termin

OLG Köln, Beschl. v. 08.03.2007 – 17 W 37/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 28 f.

 

1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4

 

2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4

 

 

 4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Einigen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO über das Umgangsrecht, fällt dem hieran mitwirkenden Rechtsanwalt nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG an.
RVG Nr. 1000, 1004; ZPO § 621 e

Höhe der Einigungsgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO

OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2007 – 6 WF 50/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 223 f. Einigen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO über das Umgangsrecht, fällt dem hieran mitwirkenden Rechtsanwalt nur eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG an.

Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.
BRAO § 49 b Abs. 4

Zulässigkeit der Abtretung einer Anwaltshonorarforderung

BGH, Urt. v. 01.03.2007, IX ZR 189/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 197 f. Die Abtretung einer Anwaltsgebührenforderung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.

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