Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskosten- und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem BerHG.1  1 Leitsatz  der Schriftleitung der AGS 

InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1

Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzantrag

BGH, Beschl. v. 22.03.2007 – IV ZB 94/06 Fundstelle: AGS 2007. S. 463 f.

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskosten- und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem BerHG.1

 

1 Leitsatz  der Schriftleitung der AGS

 

Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG VV Nr. 1002, 1005

Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren

BSG, Urt. v. 21.03.2007 – B 11a AL 53/06R Fundstelle: RVGreport 2007, S. 421
Der Anfall der Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfordert eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit des RA.6

 

6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports

  1.      Dient ein Telefonat zwischen zwei Prozessbevollmächtigten nur zur Klärung der Frage, ob eine Berufung zurückgenommen wird, löst dieses Gespräch keine Terminsgebühr aus.4   2.      Wird dem Beklagten im Termin vom Gericht mitgeteilt, dass die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden sei, und beantragt der Beklagte daraufhin den Erlass einer Kostenentscheidung, so entsteht eine volle 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV.4    4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS
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