1. Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird. 2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahegelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.
GKG KV Nr. 9003

Keine Aktenversendungspauschale bei Einlegen der Akte ins Gerichtsfach ohne zusätzlichen Aufwand

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.02.2007 – 1 Ta 62/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2510 1. Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird.

2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahegelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.

1.  Zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, können erstattungsfähig sein.³  2.  Bei der ex ante Vergleichsberechnung der zusätzlichen Kosten durch einen Terminsvertreter einerseits bzw. durch Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten andererseits ist nicht zu berücksichtigen, dass u. U. eine zweite Einigungsgebühr anfallen kann.² 2 Leitsatz der Redaktion der NJW    Anmerkung: In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die an einem anderen Ort ansässige Klägerin auf Bezahlung von Unternehmungsberatungsdiensten geklagt. Die Klägerin ließ sich durch einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trat für die Klägerin sodann ein Terminsvertreter auf. Dieser verließ während der im Termin geführten Vergleichsverhandlungen den Sitzungssaal und besprach sich telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Vergleichsinhalt. Aufgrund der Vorgaben des Prozessbevollmächtigten wurde der Vergleich dann protokolliert.  

RVG VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2

Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr für den Terminsvertreter

OLG München, Beschl. v. 28.02.2007 – 11 W 644/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 392 ff.

1.  Zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, können erstattungsfähig sein.³

 

2.  Bei der ex ante Vergleichsberechnung der zusätzlichen Kosten durch einen Terminsvertreter einerseits bzw. durch Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten andererseits ist nicht zu berücksichtigen, dass u. U. eine zweite Einigungsgebühr anfallen kann.²

 

2 Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

Anmerkung:

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die an einem anderen Ort ansässige Klägerin auf Bezahlung von Unternehmungsberatungsdiensten geklagt. Die Klägerin ließ sich durch einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trat für die Klägerin sodann ein Terminsvertreter auf. Dieser verließ während der im Termin geführten Vergleichsverhandlungen den Sitzungssaal und besprach sich telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Vergleichsinhalt. Aufgrund der Vorgaben des Prozessbevollmächtigten wurde der Vergleich dann protokolliert.

 

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend, unabhängig davon, ob diese der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.³ 3 Leitsatz des Gerichts 
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