Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.
BGB §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 3, 677, 823 Abs. 1, 826; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Kein genereller Kostenerstattungsanspruch für außerprozessuale Rechtsanwaltskosten zur Abwehr unberechtigter Forderung

BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 267 ff. Die unberechtigte Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

 1.  Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher        § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1   2.  Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1   3.  Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1   4.  Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1  1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 4 (BRAGO § 3), BGB § 138

Angemessenheit einer Zeitvergütung; Stundenaufschriebe des Rechtsanwalts als Privaturkunden

OLG Hamm, Urt. v. 05.12.2006 – 28 U 31/05 Fundstelle: AGS 2007, S. 550 ff.

 

 

1.  Eine aufwandsangemessene Zeithonorarvereinbarung verletzt auch bei einem Strafverteidigerhonorar weder das Sittengesetz, noch ist es nach § 4 Abs. 4 S. 1 RVG (früher        § 3 Abs. 3 S. 1 BRAGO) herabzusetzen (Abgrenzung zu BGHZ 162, 98 = NJW 2005, 2142).1

 

2.  Handschriftliche Aufzeichnungen des Rechtsanwalts im Rahmen einer „Zeiterfassung zur Honorarberechnung“ sind Privaturkunden i. S. v. § 416 ZPO, die zunächst den Beweis dafür begründen, dass der Rechtsanwalt als ihr Aussteller diese Aufzeichnungen getätigt hat. In Verbindung mit den Bekundungen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Parteivernehmung können sie den Beweis der abgerechneten Stunden erbringen.1

 

3.  Das erkennende Gericht ist nicht an das Ergebnis des nach § 3 Abs. 3 S. 2 BRAGO (§ 4 Abs. 4 S. 2 RVG) einzuholenden Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gebunden.1

 

4.  Bei der Beurteilung des Stundensatzes gerade in Strafsachen sind neben den Gemeinkosten die Reputation und Qualifikation des Anwalts heranzuziehen.1

 

1 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die richterliche Mediation zur Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens lässt eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 III VV RVG entstehen.1
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