Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.
RVG §§ 23, 32, 33; GKG § 45

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung

OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2007 – 19 U 48/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 254 f. Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.

      1.      Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV).4   2.      Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV setzt ein Gespräch des Anwalts voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 - 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).4   3.      Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahren geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 06.06.2005 – 14 W 366/05, AGS 2005, 411 = NJW 2005, 2162).4  4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var.

Voraussetzungen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV

 

 

 

1.      Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV).4

 

2.      Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV setzt ein Gespräch des Anwalts voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 - 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).4

 

3.      Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahren geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 06.06.2005 – 14 W 366/05, AGS 2005, 411 = NJW 2005, 2162).4

 

4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO § 49 b Abs. 2; GG Art. 12

Verfassungswidrigkeit des Verbots von Erfolgshonoraren

BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 179 f. 1. § 49 b Abs. 2 BRAO in der Fassung vom 02.09.1994 und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 05.05.2004 sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

2. Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen.

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