RVG §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 2

Streitwertbegrenzung verfassungsgemäß

BVerfG, Beschl. v. 13.02.2007 – 1 BvR 910/05 und 1 BvR 1389/05 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 311 f. Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem GG vereinbar.

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.
Für die Entstehung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.³  3 Leitsatz des Gerichts
ZPO § 4 Abs. 1

Kosten eines Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale sind keine Nebenforderung im Kfz-Haftpflichtprozess

BGH, Beschl. v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 320 ff. Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Kostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.

RVG § 2; RVG VV Nrn. 3202, 3104, Vorb. 3 III

Terminsgebühr – Ernsthaftes Bemühen um außergerichtliche Erledigung

BGH, Beschl. v. 27.02.2007 – XI ZB 38/05 (OLG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 2858 f.

Für die Entstehung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses reicht es aus, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden.³

 

3 Leitsatz des Gerichts

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