1.      Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4   2.      Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4  4 Lietsatz der Schriftleitung des AGS

RVG § 19 Abs. 1

Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist gehört für den Anwalt des Berufungsgegners noch zum ersten Rechtszug

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 – 15 W 87/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 19 ff.

1.      Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4

 

2.      Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4

GG Art. 12 I; RVG § 51

Angemessenheit des Vorschusses auf die Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers

BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.01.2007 – 2 BvR 2592/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1445 Um in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG durch eine zu niedrige Festsetzung des Vorschusses auf die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers rügen zu können, muss der Rechtsanwalt eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung seines Kanzleibetriebs vorlegen.

 1.      Dem im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.5   2.      Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5   3.      Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5  5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports   

BRAGO §§ 13 Abs. 2, 26, 28, 31 Abs. 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation

1.      Dem im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.5

2.      Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5

 

3.      Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5

 

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

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