1.Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen. 2.Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.
RVG § 11 I; RVG VV Vorb. 3 III

Terminsgebühr bei richterlicher Mediation

OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2006 – 23 W 246/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 Die richterliche Mediation zur Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens lässt eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 III VV RVG entstehen.1

RVG VV Nr. 1000, 3104; ZPO § 103

Rücknahme des Mahnbescheidsantrags nach außergerichtlicher Besprechung

OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.11.2006 – 8 WF 150/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 2499 1.
Eine nach Vorbemerkung 3 III Variante 3 VV RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.

2.
Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 I 1 Halbs. 2 VV RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.

1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an. 2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5
RVG VV Anm. Abs. 2 u. 3 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei Verhandlungen über einen sogenannten Mehrvergleich

OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2006 – 23 W 274/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 399 1. Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.

2. Die Terminsgebühr fällt auch dann an, wenn die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung führen.5

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