1.Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an. 2.Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät. 3.Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.
RVG § 34 Abs. 1 Satz 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtsnahen Mediation

OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.11.2006- 2 W 155/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 27 f. 1.
Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.

2.
Begleitet der Rechtsanwalt einen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin, wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät.

3.
Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.

1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden. 2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.
RVG VV Nrn. 1003, 3104; VwGO § 165

Termins- und Erledigungsgebühr – Telefonat mit Behördenvertreter

OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2006 – 8 OA 119/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1995 1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden.

2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.

1.Bei der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines richterlichen Mediationsverfahrens handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie der Rechtsstreit, sodass der Rechtsanwalt gleichartige Gebühren nur einmal verlangen kann. 2.Eine gesonderte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG n. F. entsteht somit nicht.
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