RVG § 2 II, RVG VV Vorb. 3 III, Nrn. 3202, 3104
Terminsgebühr – Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren trotz Streits über Vorliegen der Voraussetzungen des Gebührenanfalls
BGH, Beschl. v. 10.05.2007 – VII ZB 110/06 (OLG Bamberg) Fundstelle: NJW 2007, S. 2859
Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 i. V. mit Vorbemerkung 3 III des Vergütungsverzeichnisses kann auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (im Anschluss an BGH, NJW 2007, S. 2858).³
3 Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 91 a, 585
Erledigung eines selbstständigen Beweisverfahrens
BGH, Beschl. v. 09.05.2007 – IV ZB 26/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 360
Erklären die Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende geführtes selbstständiges Beweisverfahren habe sich erledigt, und kommt es nicht zum Hauptsacheverfahren, ist kein Raum für eine Kostenentscheidung, auch nicht in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO.³
3 Leitsatz des Gerichts