Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³  3 Leitsatz des Gerichts    Anmerkung: In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück. Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.²  2 Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3200, 3201 Nr. 1, ZPO § 91

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 427 f.

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.³

 3 Leitsatz des Gerichts

 

 

Anmerkung:

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil zunächst Berufung eingelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung zurückzuweisen. Nach Eingang der Berufungsbegründung wies das Berufungsgericht sodann darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Beklagte nahm hierauf die Berufung zurück.

Die Klägerin beantragte die Festsetzung einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Dem entsprach der zuständige Rechtspfleger nur in Höhe einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG. Die gegen die Absetzung gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

VV RVG Nrn. 3201 Nr.1, 3200

Anwaltsgebühren bei Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

BGH, Beschl. v. 03.07.2007 – VI ZB 21/06 (OLG Schleswig)
Fundstelle: NJW 2008, S. 3723

Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt, fällt grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Nr. 1 VV RVG an.²

 

2 Leitsatz des Gerichts

Auch in Sorgerechtsverfahren kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen. Für die Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beteiligten eine Vereinbarung i. S. von Nr. 1000 I 1 VV RVG geschlossen haben. Einer Protokollierung der Vereinbarung bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, NJW 2007, 2187; entgegen OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2007, 3459).³  3 Leitsatz des Gerichts    
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