BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verweisung des Rechtsuchenden auf andere Möglichkeiten; Beschränkung der Rechtsbehelfe gegen Versagung der Beratungshilfe
BVerfG, Beschl. v. 12.06.2007 – 1 BvR 1014/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 199
1. Die Versagung der Gewährung nachträglicher Beratungshilfe verletzt den Rechtsuchenden nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten, wenn er darauf verwiesen wird, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde selbst um Klärung der Angelegenheit zu bemühen.³
2. In Verfahren betreffend die Bewilligung von Beratungshilfe ist die Beschränkung des Rechtsweges auf die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.³
Leitsatz des Verfassers des RVG Reports