BGB §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3; RVG VV Nr. 2400 a. F. (Nr. 2300 n. F.), Vorbem. 3 Abs. 4
Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten; keine Pflicht zu sofortigem Klageauftrag
OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 161 ff.
1.
Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.
2.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.
Leitsatz des Gerichts
KostO § 100 Abs. 3 S. 1
Geschäftswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung
OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2007 – 27 WF 174/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 41
Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für ein während der Trennung eingeleitetes Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.4