VV RVG Nr. 1000; BGB § 1587 o

Einigungsgebühr bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschl. v. 14.05.2008 – 10 WF 90/08
Fundstelle: NJW 2009, S. 237

Wurde durch Vergleich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, fällt jedenfalls dann, wenn die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststand, die Einigungsgebühr an.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren immer zu berücksichtigen. Der 3. Senat folgt der Rechtsprechung des 8. Senats (Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, AGS 2008, 158 = NJW 2008, 1323).4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 91; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschl. v. 30.04.2008 – III ZB 8/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 364 f.

Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren immer zu berücksichtigen. Der 3. Senat folgt der Rechtsprechung des 8. Senats (Beschl. v. 22.01.2008 – VIII ZB 57/07, AGS 2008, 158 = NJW 2008, 1323).4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²  Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 Abs. 4 S. 2 BRAO i. d. F. v. 02.09.1994; BRAO § 49 b Abs. 4 S. 2 i. d. F. v. 12.12.2007

Zulässigkeit der Abtretung der Vergütungsforderung an einen Dritten; Einverständnis der RSV

BGH, Urt. v. 24.04.2008 – IX ZR 53/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 255 f.

Bereits vor dem 18. Dezember 2007 konnten Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam.²

 

Leitsatz des Gerichts

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