Für den nicht titulierten Kostenerstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt nur für rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche, die dem Grunde nach schon durch Urteil festgestellt sind. Leitsatz der Schriftführung der AGS

BGB §§ 195, 197, 199; ZPO §§ 91, 269

Kostenerstattungsanspruch und Verjährung

OLG Hamburg, Beschl. v. 27.05.2008 – 3 W 63/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 146 f.

Für den nicht titulierten Kostenerstattungsanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt nur für rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche, die dem Grunde nach schon durch Urteil festgestellt sind.

Leitsatz der Schriftführung der AGS

Nr. 2502 VV RVG verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG; an dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) deutlich erhöht ist.Leitsatz des Gerichts   

VV RVG Nr. 2501 bis 2504

Keine Beratungsgebühr neben der Geschäftsgebühr

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2008 – 3 W 83/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 386 f.

Nr. 2502 VV RVG verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG; an dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG gegenüber der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) deutlich erhöht ist.

Leitsatz des Gerichts

 

 

Wurde durch Vergleich auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, fällt jedenfalls dann, wenn die Person des Ausgleichsberechtigten noch nicht feststand, die Einigungsgebühr an. Leitsatz der Redaktion der NJW
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