RVG §§ 13, 14; VV RVG Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ff.

Abmahnung bzw. deren Zurückweisung und Verfügungsverfahren derselbe Gegenstand; Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

KG, Beschl. v. 07.10.2008 – 27 W 123/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 471 f.

1.  Die einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgehende Abmahnung bzw. die Zurückweisung einer Abmahnung betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der vorgerichtlich nach Nr. 2400 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Nr. 3100 VV RVG zu erfolgen hat.

2.  Die Anrechnung erfolgt nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert der Abmahnung, der für die Berechnung der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr maßgeblich ist.

Leitsatz des Gerichts

Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.  Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 1000; BRAGO § 23; ZPO § 269

Keine Einigungsgebühr bei Zustimmung zur Klagerücknahme

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2008 – I-24 W 70/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 20 f

Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt eine Einigungsgebühr nicht an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 1000; § ZPO 269

Einigungsgebühr bei Klagerücknahme

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2008 – I-24 W 70/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 141 f.

Stimmt der Beklagte lediglich der Klagerücknahme zu, fällt die Einigungsgebühr nicht an.

 

Leitsatz des Gerichts

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