Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

BGB §§ 280, 611, 675

Keine gesetzliche Kürzung des Vergütungsanspruchs bei Schlechtleistung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – 24 U 50/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 239 f.

 

Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 627, 628 Abs. 1 S. 2, 812 Abs. 1 S. 2

Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach grundloser Kündigung des Mandats

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.09.2010 – 18 U 18/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 267 ff.

1.    Kündigt der mit der Vertretung der Partei im Anwaltsprozess beauftragte Rechtsanwalt das Mandat vor Abschluss des Verfahrens, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten der Partei veranlasst zu sein, und muss die Partei deshalb zwecks ordnungsgemäßer Vertretung einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, sind die vom ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bereits erbrachten Leistungen infolge der Kündigung für die Partei nicht mehr von Interesse, so dass der kündigende Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gem. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB verliert und die Partei die bereits gezahlte Vergütung in der Höhe des an den neuen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Betrags gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Ablehnung von OLG Karsruhe, Urt. v. 08.03.1994 – 3 U 45/93, NJW-RR 1994, 1084 und KG, Urt. v. 12.10.2001 – 15 U 6025/00, NJW-RR 2002, 708 sowie OLG Schleswig, Urt. v. 14.12.2006 – 11 U 21/06, OLGR Schleswig 2008, 232).

2.    Die Ablehnung des Mandanten, einer vom Anwalt nachträglich geforderten Vergütungsvereinbarung zuzustimmen, stellt für den Anwalt keinen wichtigen Grund dar, das Mandatsverhältnis zu kündigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.  § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.   2.  Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.  Leitsatz des Gerichts

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 155

Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung in Sorgerechtssachen

OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2010 – 8 WF 133/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 420 ff.

1.  § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.

 

2.  Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keine der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.

 

Leitsatz des Gerichts

   Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV. Leitsatz der Schrifleitung der AGS
Eine Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens löst auch dann eine Termingebühr aus, wenn für dieses Verfahren (hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Anm. Abs. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist

OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 420 ff.

 

 

Besprechungen des Anwalts zur Erledigung eines Verfahrens lösen auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Die einschränkende Voraussetzung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV gilt nicht für die Terminsgebühr der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Besprechungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung

OLG München, Beschl. v. 27.08.2010 – 11 W 331/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 419 f.

Eine Besprechung zur Erledigung eines Verfahrens löst auch dann eine Termingebühr aus, wenn für dieses Verfahren (hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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