Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 44 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4

Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“

OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 – 11 WF 1590/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3108 f.

Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.

Leitsatz des Gerichts

Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Rechtsschutz-Deckungszusage mit dem Schreiben „Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise“, so steht der Geschäftsbesorgungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Deckungszusage erteilt wird.Holt der Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erst für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein und wird diese erteilt, so entfaltet sie keine rückwirkende Kraft. Eine schon entstandene Geschäftsgebühr wird nicht von ihr umfasst.  Leitsatz des Gerichts

BGB § 675

Auftragserteilung unter der Bedingung einer Kostendeckungszusage des Rechtsschutz versicherers

OLG München, Urt. v. 16.3.2011 – 15 U 4263/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 58

  1. Beauftragt ein Mandant einen Rechtsanwalt mit der Einholung einer Rechtsschutz-Deckungszusage mit dem Schreiben „Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise“, so steht der Geschäftsbesorgungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Deckungszusage erteilt wird.
  2. Holt der Rechtsanwalt bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erst für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens ein und wird diese erteilt, so entfaltet sie keine rückwirkende Kraft. Eine schon entstandene Geschäftsgebühr wird nicht von ihr umfasst.

 

Leitsatz des Gerichts

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat.Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 103 Abs. 1, 788

Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2011 – 32 Sbd 15/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 32 f.

Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat.

Leitsatz des Gerichts

Die Verjährungsfrist eines Kostenfestsetzungsanspruchs beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre ab Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.Ein längeres Abwarten mit dem Kostenfestsetzungsantrag (hier: acht Monate) nach Erlass der Kostengrundentscheidung führt noch nicht zu einer Verwirkung des Erstattungsanspruchs.Leitsatz des Gerichts

RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3

Keine Verwirkung bei längerer Dauer bis zum Erlass eines Kostenfestsetzungsantrages

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.03.2011 – I-24 W 17/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 150

 

  1. Die Verjährungsfrist eines Kostenfestsetzungsanspruchs beträgt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB dreißig Jahre ab Rechtskraft der Kostengrundentscheidung.
  2. Ein längeres Abwarten mit dem Kostenfestsetzungsantrag (hier: acht Monate) nach Erlass der Kostengrundentscheidung führt noch nicht zu einer Verwirkung des Erstattungsanspruchs.

Leitsatz des Gerichts

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.Leitsatz des Gerichts

RVG § 9; BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 320

Anwaltspflichten bei Nichtzahlung eines Vorschusses

OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2011 – 28 U 90/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 238 f

 

Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.

Leitsatz des Gerichts

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