RVG §§ 44 Abs. 1, 15 Abs. 2, 16 Nr. 4
Beratungshilfe in familienrechtlichen Fragen – „Dieselbe Angelegenheit“
OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 – 11 WF 1590/10 Fundstelle: NJW 2011, S. 3108 f.
Wird von dem Amtsgericht ein Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten „Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen“ erteilt, sind bei einer anschließenden umfassenden Beratung durch einen Rechtsanwalt die vier Komplexe Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern, Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln, so dass die Beratungsgebühr für insgesamt bis zu vier Angelegenheiten geltend gemacht werden kann.
Leitsatz des Gerichts
BGB § 675
Auftragserteilung unter der Bedingung einer Kostendeckungszusage des Rechtsschutz versicherers
OLG München, Urt. v. 16.3.2011 – 15 U 4263/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 58
Leitsatz des Gerichts
ZPO §§ 103 Abs. 1, 788
Zuständigkeit für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels
OLG Hamm, Beschl. v. 14.03.2011 – 32 Sbd 15/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 32 f.
Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel ist das Prozessgericht für die Kostenfestsetzung zuständig, solange keine Zwangsvollstreckung aus dem Titel anhängig ist oder bereits stattgefunden hat.
Leitsatz des Gerichts
RPflG § 11 Abs. 1; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3
Keine Verwirkung bei längerer Dauer bis zum Erlass eines Kostenfestsetzungsantrages
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.03.2011 – I-24 W 17/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 150
Leitsatz des Gerichts
RVG § 9; BGB §§ 242, 280 Abs. 1, 320
Anwaltspflichten bei Nichtzahlung eines Vorschusses
OLG Hamm, Urt. v. 10.02.2011 – 28 U 90/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 238 f
Der Anwalt ist, soweit der Auftraggeber einen ordnungsgemäß angeforderten Vorschuss (§ 9 RVG) nicht pünktlich und vollständig zahlt, berechtigt, weitere Tätigkeiten abzulehnen, bis der Vorschuss eingegangen ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt. Unter anderem muss der Anwalt dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechnung tragen.
Leitsatz des Gerichts