RVG §§ 15, 16 Nr. 4; VV RVG Nr. 2503
Beratungshilfe für Ehescheidung und Folgesachen
OLG Dresden, Beschl. v. 07.02.2011 – 20 1311/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 219
§ 16 Nr. 4 RVG ist auf das vorgerichtliche Beratungshilfeverfahren nicht analog anwendbar. Gewährt ein Rechtsanwalt daher pflichtgemäß Beratungshilfe in mehreren unterschiedlichen Familiensachen, deren Gemeinsamkeit lediglich darin liegt, dass sie Folge desselben Trennungskonflikts sind, so kann er grundsätzlich auch dann, wenn nur ein Berechtigungsschein erteilt ist, seine anwaltliche Tätigkeit in mehreren Angelegenheiten, entsprechend der Anzahl der betroffenen Lebenssachverhalte, gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Leitsatz des Gerichts
1. Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.
2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.Leitsatz des Verfassers des RVGreports
ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 2, 124; BGB § 199 Abs. 1
Anspruch des PKH-Anwalts auf Wahlanwaltsvergütung gegen den Mandanten
KG, Beschl. v. 27.01.2011 – 8 U 145/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 230 f.
1. Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.
2. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104
Entstehen einer Terminsgebühr bei außergerichtlichen Besprechungen
OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2010 – 25 W 651/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 584
Dient eine vorgerichtliche Besprechung dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme einer Partei zu vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären, entsteht eine Terminsgebühr.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO §§ 114 ff.; RVG § 49; RVG VV Nr. 1008
Prozesskostenhilfe für einen von mehreren Streitgenossen
OLG München, Beschl. v. 30.11.2010 – 11 W 835/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 76 ff
1. Ist einem Streitgenossen ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden, der auch weitere Streitgenossen vertritt, dann hat der beigeordnete Rechtsanwalt gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren nach § 49 RVG, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV für die Vertretung der weiteren Streitgenossen (Bestätigung von Senat NJW-RR 1997, 191).(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Ist mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Streitgenossen auch Ratenzahlung gem. § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet worden, dann ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der auch weitere Streitgenossen vertritt, gegenüber der Staatskasse der Höhe nach begrenzt auf denjenigen Anteil der Regelvergütung (§ 13 RVG) einschließlich Mehrvertretungszuschlag, welcher der Beteiligung des bedürftigen Streitgenossen am Rechtsstreit entspricht.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einer Unterhaltssache
OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2010 – 6 WF 356/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 172 ff.
Entscheidet das FamFG in einer Unterhaltssache im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)