Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadenersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen

OLG Köln, Beschl. v. 13.08.2010 – 5 W 27/10Fundstelle: AGS 2010, S. 502 ff.

Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadenersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

1.  Die am 05.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15 a RVG ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung auch in sog. Altfällen anwendbar. 2.  Bei Abschluss eines Prozessvergleichs kann von einer Titulierung der Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 Fall 2 RVG nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist.  Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Prozessvergleich; sofortige Anwendbarkeit des § 15 a RVG 

OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2010 – 25 W 113/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 467 f.


1.  Die am 05.08.2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15 a RVG ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auftragserteilung auch in sog. Altfällen anwendbar.

2.  Bei Abschluss eines Prozessvergleichs kann von einer Titulierung der Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 Fall 2 RVG nur dann ausgegangen werden, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr mit einem bezifferten Einzelbetrag ausweist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Verlangt ein Miterbe von einem anderen Miterben die Zustimmung zur Veräußerung eines im Nachlass befindlichen Grundstücks, richtet sich der Streitwert nach der Erbquote des Klägers und nicht nach der des Beklagten. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB §§ 745, 2038, 2039, 2040; ZPO §§ 3, 894; GVG §§ 23, 71

Wert einer Klage auf Zustimmung gegen einen Miterben zur Grundstücksveräußerung

OLG Koblenz, Versäumnisurt. v. 22.07.2010 – 5 U 505/10 Fundstelle: AGS 2010 S. 554 f

 

Verlangt ein Miterbe von einem anderen Miterben die Zustimmung zur Veräußerung eines im Nachlass befindlichen Grundstücks, richtet sich der Streitwert nach der Erbquote des Klägers und nicht nach der des Beklagten.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAGO § 118; RVG § 34; BGB §§ 280, 286

Vergütung für den Entwurf eines Schreibens im Namen des Mandanten

OLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2010 – 14 U 220/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 480 ff.

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

   1.      Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.   2.      Bei der Bestimmung der Zahl der zu berücksichtigenden Anrechte ist ein Anrecht auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird.   3.      Eine Billigkeitskorrektur kommt dann in Betracht, wenn der nach § 50 Abs. 1 GKG ermittelte Verfahrenswert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht. Leitsatz des Gerichts/Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FamGKG § 50 Abs. 1 und 3

Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2010 – 15 WF 131/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 396 f.

 

 

1.      Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.

 

2.      Bei der Bestimmung der Zahl der zu berücksichtigenden Anrechte ist ein Anrecht auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird.

 

3.      Eine Billigkeitskorrektur kommt dann in Betracht, wenn der nach § 50 Abs. 1 GKG ermittelte Verfahrenswert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht.

 

Leitsatz des Gerichts/Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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