Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen, weil insoweit das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als eine Einheit gelten. Leitsatz Gerichts

RVG § 58 Abs. 3 RVG

Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung 

OLG München, Beschl. v. 24.03.2010 – 4 Ws 34/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 219 f.

 

Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen, weil insoweit das Ermittlungsverfahren und das Verfahren des ersten Rechtszuges als eine Einheit gelten.

 

Leitsatz Gerichts

§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG ist dann nicht anwendbar, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i. S. v. Nr. 1008 VV ist, also wirtschaftliche Identität vorliegt.Leitsatz der Schrifleitung der AGS

RVG §§ 22 Abs. 1, Abs. 2, 23 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 2

Überschreiten des Höchstwertes bei mehreren Auftraggebern

OLG Hamm, Beschl. v. 01.03.2010 – 8 U 237/07 Fundstelle: AGS 2010, S. 394 f.

§ 22 Abs. 2 S. 2 RVG ist dann nicht anwendbar, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe i. S. v. Nr. 1008 VV ist, also wirtschaftliche Identität vorliegt.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.   2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 2503 

Beratungshilfe für die Scheidung und deren Folgen

KG, Beschl. v. 26.01.2010 – 1 W 92/08 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 141f

1.     Die im Rahmen der Beratungshilfe entfalteten Tätigkeiten des Rechtsanwalts hinsichtlich Ehescheidung, Hausrat und Wohnungszuweisung sowie Umgangesrecht und Sorgerecht stellen drei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar.

 

2.      Demgegenüber handelt es sich bei der Tätigkeit betreffend den Hausrat und die Wohnungszuweisung um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

  Werden in außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Terminsgebühr für Verhandlungen mehrerer Parallelverfahren

OLG München, Beschl. v. 19.01.2010 – 11 W 2794/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 102 f.

 

 

Werden in außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien mehrere Parallelverfahren einbezogen, so fallen für die beteiligten Rechtsanwälte die Terminsgebühren in allen besprochenen Fällen aus dem jeweiligen Gegenstandswert und nicht nur aus dem addierten Wert der betroffenen Verfahren an.

 

Leitsatz des Gerichts

Für den Wert eines Verfahrens auf Bestimmung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes gilt ein Regelwert in Höhe von 300,00 EUR.Leitsatz der Schriftleitung AGS

FamGKG § 51 Abs. 3; EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 231 Abs. 2

Streitwert im Verfahren über die Bezugsberechtigung des Kindergeldes

OLG Stuttgart, Beschl. v. 13.01.2010 – 15 UF 225/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 198 f.

Für den Wert eines Verfahrens auf Bestimmung der Bezugsberechtigung des Kindergeldes gilt ein Regelwert in Höhe von 300,00 EUR.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

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