Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdurch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zu.Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr. 3, 126 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 398, 812, 816

Kein Bereicherungsanspruch des Rechtsanwalts der bedürftigen Partei bei deren Aufrechnung

OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2009 – 17 U 72/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 236 ff.

Macht die bedürftige Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt war, vom beigeordneten Rechtsanwalt zu ihren Gunsten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss im Wege der Aufrechnung gegen die Forderung eines Dritten Gebrauch, so steht, soweit hierdurch der Kostenerstattungsanspruch der Partei erlischt, dem beigeordneten Anwalt kein Bereicherungsanspruch gegen die eigene Partei zu.

Leitsatz des Gerichts

  Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.

ZPO § 3 

Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen 

OLG Köln, Beschl. v. 16.11.2009 – 5 W 32/09 Fundstelle: AGS 2010 S. 247 f.

 

 

Der Wert einer Klage auf Einsicht in Behandlungsunterlagen ist grundsätzlich mit 1/10 des zu erwartenden Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache anzusetzen.

Die verschiedenen Trennungsfolgen stellen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten dar.

 Umfang der Angelegenheit bei mehreren Trennungsfolgen

BerHG § 6; RVG § 15; RVG VV Nr. 2503

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.11.2009 – 20 W 197/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 593

Die verschiedenen Trennungsfolgen stellen im Bereich der Beratungshilfe verschiedene Angelegenheiten dar.

Für die Anwendbarkeit des § 15 a RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, so dass die Neuregelung in sog. Altfällen keine Anwendung findet.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 – I-25 W 461/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 471 f.

Für die Anwendbarkeit des § 15 a RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG, so dass die Neuregelung in sog. Altfällen keine Anwendung findet.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

  1.    Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 W RVG kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert (Aufgabe der früheren Rechtsprechung).   2.    Die Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde kann nicht nachgeholt werden. Leitsatz des Verfassers des RVGreports
1.     Für die Gewährung des (Haft-)Zuschlages gem. Vorbem. 4 Abs. 4 VV kommt es nur darauf an, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aber darauf, ob die Unfreiheit aus dem gegenständlichen oder einem anderen Verfahren resultiert.   2.     Die Zulassung der Beschwerde muss in dem anzufechtenden Beschluss zugesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist unbeachtlich. Leitsatz der Schriftleitung der AGS
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