RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Dresden, Beschl. v. 13.08.2009 – 3 W 793/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 352 f.

  1. Die die Gebührenanrechnung regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RVG ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.
  2. Die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG betrifft allein die Vergütung des Rechtsanwalts und dessen Verhältnis zum Auftraggeber, nicht hingegen das Erstattungsverhältnis des Auftraggebers gegenüber einem Dritten.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a RVG

1.    Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet eine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG und ist daher auf „Altfälle“ nicht anwendbar, so dass es insoweit hinsichtlich der Anrechnungsregelung bei der bisherigen Rechtslage verbleibt.
 

2.    Den Gesetzesmaterialen lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die bisher bestehende Anrechnungsregelung lediglich klarstellend korrigieren wollte.

Leitsatz des Gerichts

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Inkrafttreten der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2009 – 8 W 339/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 349 f.

Der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15 a RVG beinhaltet keine Gesetzesänderung i. S. d. § 60 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln (§ 118 Abs. 2 BRAGO und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV), so dass § 15 a RVG auch noch auf noch nicht abschließend entschiedene „Altfälle“ anzuwenden ist.

Leitsatz des Gerichts

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100

Anwendung der Neuregelung des § 15 a Abs. 2 RVG

OLG Frankfurt, Beschl. 10.08.2009 – 12 W 91/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 392

Obwohl § 15 a RVG n. F. am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, verbleibt es mangels einer entsprechenden gesonderten Regelung bei der allgemeinen Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, wobei die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde.

Leitsatz des Gerichts

Die Neureglung der Gebührenanrechnung in § 15 a Abs. 2 RVG ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist.

RVG §§ 15 a Abs. 2, 60 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anwendbarkeit des § 15 a Abs. 2  RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.08.2009 – I-20 W 62/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 354 f.

Die Neureglung der Gebührenanrechnung in § 15 a Abs. 2 RVG ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG nur auf solche Fälle anwendbar, in denen der unbedingte Auftrag an den Anwalt nach dem 05.08.2009 erteilt worden ist.

Hatte die Partei vorgerichtlich einen anderen Anwalt beauftragt als im gerichtlichen Verfahren, so kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht. Leitsatz Schriftleitung AGS
   Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtprechung). Leitsatz des Verfassers des RVGreports
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