VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300

Keine Anrechnung bei Beauftragung eines anderen Anwalts im Rechtsstreit als vorgerichtlich beauftragt

Hatte die Partei vorgerichtlich einen anderen Anwalt beauftragt als im gerichtlichen Verfahren, so kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

RVG VV Teil 4 Abschnitt 3
Abrechnung der Tätigkeit des Vernehmungsbeistands
OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2009 – 2 WS 159/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 426 f.

 

 

 

Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtprechung).

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1, Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Terminsgebühr für verglichene Folgesachen

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2009 – 2 WF 33/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1383 ff.

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Ist der Rechtsanwalt zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gebietet § 287 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, einen bestimmten anderen Rechtsanwalt benennt, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen.Leitsatz Schriftleitung AGS
Ist ein Rechtsanwalt sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzlich Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 49 RVG nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kann. Leitsatz des Gerichts

BRAO § 49 b Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1; BGB §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Schadensersatz wegen unterlassenem Hinweises auf Abrechnung nach Gegenstandswert

Ist der Rechtsanwalt zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gebietet § 287 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, einen bestimmten anderen Rechtsanwalt benennt, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen.

Leitsatz Schriftleitung AGS

ZPO § 121 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1

Vergütungsanspruch bei Selbstbeiordnung

Ist ein Rechtsanwalt sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzlich Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 49 RVG nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

Die Anrechnungsvorschrift gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstandes wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; RVG §§ 3 a ff.; ZPO § 91 Abs. 1

Keine Anrechnung einer Pauschalvergütung auf die Verfahrensgebühr

Fundstelle: RVGreport 2009, S. 266 f

Die Anrechnungsvorschrift gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstandes wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.

Leitsatz des Gerichts

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