Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Zur Bewertung der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.04.2009 – 5 WF 192/07Fundstelle: AGS 2009, S. 549

 

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenen Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Der gesetzliche Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers umfasst auch die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer. Leitsatz Schriftleitung AGS

VV RVG Nr. 7008; GKG § 28 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003; UStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 6

Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

Der gesetzliche Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers umfasst auch die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer.

 

Leitsatz Schriftleitung AGS

Eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Ist Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet worden, hat er gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die durch die Teilnahme am Termin einer vom Prozessgericht angeregten „gerichtsnahen“ Mediation entstehen (hier: Reisekosten und Abwesenheitsgeld).Leitsatz des Gerichts

RVG VV Abs. 1 S. 1 zu Nr. 3104

Keine Terminsgebühr im Sorgerechtsverfahren bei schriftlicher Entscheidung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 31.03.2009 – 13 WF 63/09 Fundstelle: AGS 2009, S. 219

Eine Terminsgebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Reiseauslagen des PKH-Anwalts zum Mediationstermin

Ist Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt ohne Einschränkung beigeordnet worden, hat er gegen die Staatskasse Anspruch auf Vergütung der Auslagen, die durch die Teilnahme am Termin einer vom Prozessgericht angeregten „gerichtsnahen“ Mediation entstehen (hier: Reisekosten und Abwesenheitsgeld).

Leitsatz des Gerichts

1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an. 2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105

Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten

OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f. 1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an.

2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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