Die Umsatzsteuer ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 UStG stattfindet. Auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht an, weil es hierbei nicht darum geht, wie der Mandant, sondern wie der Rechtsanwalt umsatzsteuerrechtlich steht.Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

RVG § 11, UStG § 1

Festsetzung der Umsatzsteuer

OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2008 – 17 W 286/08
eingesandt von RA Christian Karpus, Bochum

Die Umsatzsteuer ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 UStG stattfindet. Auf eine etwaige Vorsteuerabzugsberechtigung des Auftraggebers kommt es im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG nicht an, weil es hierbei nicht darum geht, wie der Mandant, sondern wie der Rechtsanwalt umsatzsteuerrechtlich steht.

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.Leitsatz des Gerichts    

ZPO §§ 91, 103, 104; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4

Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

OLG München, Beschl. v. 25.11.2008 – 11 W 2558/08 Fundstelle: NJW 2008, S. 1220

Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 IV RVG VV kann nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage ist die Miete einschließlich der Umsatzsteuer bei der Berechnung des einjährigen Entgelts zu berücksichtigen. Leitsatz der Schriftleitung des AGS   

GKG §§ 45 Abs. 1 S. 1 u. 3, 66, 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2

Klage und Widerklage aus derselben Nebenkostenabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.11.2008 – I-10 W 114/08
Fundstelle: AGS 2009, S. 42 f.

Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, betreffen Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand i. S. d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG § 41

Streitwert der Räumungsklage; Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Mietbestandteil

OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2008 – 2 W 239/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 89 f.

 

Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage ist die Miete einschließlich der Umsatzsteuer bei der Berechnung des einjährigen Entgelts zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung des AGS

 

 

Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten. Leitsatz des Gerichts

RVG § 48 Abs. 3; VV RVG Nrn. 1000, 3101

Gebühranspruch bei protokollierter Vereinbarung über Folgesachen

OLG Koblenz, Beschl. v. 15.10.2008 – 7 WF 803/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 237 f

Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über eine nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe für die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 III RVG neben der Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 UnterNr. 3 VV RVG aus der Staatskasse zu erstatten.

 

Leitsatz des Gerichts

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