Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.Leitsatz der Schriftleitung der AGS 

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Naumburg, Beschl. v. 30.09.2008 – 3 WF 229/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 222 f.

Bei einem wechselseitigen Verzicht der Prozessparteien hinsichtlich des ansonsten noch gesondert durchzuführenden Versorgungsausgleichs liegt ein Vergleich i. S. v. Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV vor.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 1003; ZPO § 621 g; BGB § 1684

Einigungsgebühr nur in Hauptsacheverfahren – endgültige Einigung im Termin vor einstweiliger Anordnung

Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer.Leitsatz des Verfassers des RVGreports     

VV RVG Nr. 7008

Die Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer-Pflicht

OLG Naumburg, Beschl. v. 16.09.2008 – 1 Ws 184/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 110 f. 

 

Für den im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt berechnet sich die Postentgeltpauschale nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht hingegen nach der fiktiven Gebühr, die dem Anwalt als Wahlanwalt außerhalb der Beratungshilfe zustehen würde.  Leitsatz des Rezensenten des RVGReports  

RVG VV Nr. 7002

Berechnung der Postengeltpauschale bei Beratungshilfe

OLG Dresden, Beschl. vom 11.09.2008 – 3 W 932/08
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 432 f.

Für den im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt berechnet sich die Postentgeltpauschale nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht hingegen nach der fiktiven Gebühr, die dem Anwalt als Wahlanwalt außerhalb der Beratungshilfe zustehen würde.

 

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV (und nicht nach Nr. 3309 VV), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rspr. für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden. Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

VV RVG Nr. 2300

Rechtsanwaltsvergütung; außergerichtliche Tätigkeit

OLG Celle, Urt. v. 03.09.2008 – 3 U 70/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 63 f.

  1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV (und nicht nach Nr. 3309 VV), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft.
  2. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zugrunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rspr. für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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