1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4 2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nrn. 3309, 3400; ZPO §§ 91, 788

Verfahrensgebühr für Zustellung durch einen anderen Rechtsanwalt

OLG Celle, Beschl. v. 27.03.2008 – 23 W 31/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 283 f.

 

1.      Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4

2.      Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.Leitsatz der Schriftleitung dser AGS

RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 49 b

Fehlendes Gebührengutachten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2008 – 6 U 86/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 315

Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Leitsatz der Schriftleitung dser AGS

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³ Leitsatz des Verfassers des RVGreports 

BRAGO § 3; RVG § 4

Keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren

OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2008 – 28 U 71/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 256 f.

Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

1.      Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).42.      Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4 Leitsatz der Schriftlietung der AGS   

GKG §§ 41, 40, 84 Abs. 1 S. 1; ZPO §§§ 3, 9

Streitwert einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen

OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2008 – 33 W 18/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 358  f.

1.      Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).4

2.      Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4

 

Leitsatz der Schriftlietung der AGS

 

 

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4 Leitsatz der Schrifleitung der AGS 

RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, RVG § 15

Terminsgebühr bei Mitverhandeln anderweitig anhängiger Gegenstände

OLG Frankfurt /M., Beschl. v. 30.01.2008 – 6 W 166/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 224

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

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