RVG VV Nrn. 3309, 3400; ZPO §§ 91, 788
Verfahrensgebühr für Zustellung durch einen anderen Rechtsanwalt
OLG Celle, Beschl. v. 27.03.2008 – 23 W 31/08
Fundstelle: AGS 2008, S. 283 f.
1. Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV.4
2. Muss eine einstweilige Verfügung unverzüglich zugestellt werden und ist dies nur im Wege der anwaltlichen Zustellung möglich, sind auch die Kosten einer anwaltlichen Zustellung erstattungsfähig.4
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 14 Abs. 2; BRAO § 49 b
Fehlendes Gebührengutachten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung
OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2008 – 6 U 86/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 315
Unterlässt das erstinstanzliche Gericht die nach § 14 Abs. 2 RVG gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens, führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Leitsatz der Schriftleitung dser AGS
BRAGO § 3; RVG § 4
Keine starre Begrenzung der anwaltlichen Vergütung auf das Fünffache der gesetzlichen Gebühren
OLG Hamm, Urt. v. 13.03.2008 – 28 U 71/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 256 f.
Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht schon immer dann unangemessen hoch, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Es müssen vielmehr alle Umstände hinsichtlich der Vergütung Berücksichtigung finden, womit sich eine allgemein verbindliche, nur im Extremfall überwindbare Honorarhöchstgrenze nicht vereinbaren lässt.³
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
GKG §§ 41, 40, 84 Abs. 1 S. 1; ZPO §§§ 3, 9
Streitwert einer Klage auf zukünftige Mietzahlungen
OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2008 – 33 W 18/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 358 f.
1. Der Streitwert einer Klage auf zukünftige Mieten oder gleichartige Nutzungsentgelte bestimmt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert (42 Monate).4
2. Die bei Einreichung der Klage (§ 40 GKG) fälligen Beträge sind hinzuzurechnen.4
Leitsatz der Schriftlietung der AGS
RVG VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, RVG § 15
Terminsgebühr bei Mitverhandeln anderweitig anhängiger Gegenstände
OLG Frankfurt /M., Beschl. v. 30.01.2008 – 6 W 166/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 224
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlung ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren („Einbeziehungsverfahren“) an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.4
Leitsatz der Schrifleitung der AGS