1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.  2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.Leitsatz des Rezensenten des RVGReports   

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3104

Terminsgebühr für Wahrnehmung des Ortstermins des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Dresden, Beschl. v. 16.11.2007 – 3 W 1330/07
Fundstelle: RVGreport 2008, S. 349 f.

1.  Dem für das selbständige Beweisverfahren bestellten Verfahrensbevollmächtigten fällt für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermins eine 1,2 Terminsgebühr an.

 2.  Diese Terminsgebühr ist nicht auf die im Hauptsacheverfahren entstehende Terminsgebühr anzurechnen.

Leitsatz des Rezensenten des RVGReports

 

 

Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1 Leitsatz der Redaktion der NJW

RVG Anlage 1 Vorb. 4 III

Keine Terminsgebühr bei abgebrochener Anreise

OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 – 1 Ws 986/07
Fundstelle: NJW 2008, S. 1607

Die Ausnahmeregelung nach Anlage 1 zum RVG Vorb. 4 III 2 setzt das Erscheinen des Rechtsanwalts zum anberaumten Termin voraus, das heißt seine körperliche Anwesenheit als Verteidiger im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dass er auf dem Wege zum Gericht war, genügt nicht.1

Leitsatz der Redaktion der NJW

Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 4 Abs. 1; StPO § 68 b

Vergütung für Zeugenbeistand

OLG Hamm, Beschl. v. 07.11.2007 – 2 Ws 289/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 124 ff.

Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeugenbeistand.

Leitsatz des Gerichts

1. Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen. 2. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr  nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.Leitsatz des Gerichts    

BGB §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3; RVG VV Nr. 2400 a. F. (Nr. 2300 n. F.), Vorbem. 3 Abs. 4

Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten; keine Pflicht zu sofortigem Klageauftrag

OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 161 ff.

1.
Der Gläubiger ist berechtigt, zur außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt zunächst mit seiner außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen; er muss sich nicht darauf verweisen lassen, er hätte sofort Klageauftrag erteilen können. Daher ist – sofern ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch besteht – die außergerichtliche Geschäftsgebühr zu ersetzen.

2.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr festgesetzt, so kann später die Geschäftsgebühr  nur noch in Höhe des anrechnungsfreien Teils als Schadenersatz verlangt werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

 

Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für ein während der Trennung eingeleitetes Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.4  4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

KostO § 100 Abs. 3 S. 1

Geschäftswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung

OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2007 – 27 WF 174/07
Fundstelle: AGS 2008, S. 41

Im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist der Jahresmietwert anzusetzen. Das gilt auch für ein während der Trennung eingeleitetes Verfahren auf vorläufige Wohnungszuweisung.4

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